Teilnahmebedingungen Empfehlungsprogramm
§ 1 Anbieter, Geltungsbereich und Verhältnis zu den AGB
(1) Anbieter des Empfehlungsprogramms „Veranstalter werben Veranstalter" (nachfolgend „Programm") ist LECZ Event & Media (Einzelunternehmen), Alleestr. 17A, 44653 Herne, Deutschland, vertreten durch den Inhaber Leo Czastrau, Betreiber der Plattform TicketX (nachfolgend „Anbieter").
(2) Diese Teilnahmebedingungen regeln abschließend die Voraussetzungen, unter denen ein Veranstalter für die Empfehlung von TicketX an einen anderen Veranstalter eine Prämie erhält.
(3) Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von TicketX in ihrer jeweils gültigen Fassung. Bei Widersprüchen gehen diese Teilnahmebedingungen für das Programm vor.
(4) Das Programm richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht.
§ 2 Begriffe
- Werber: der Veranstalter, der TicketX empfiehlt und seinen Empfehlungscode weitergibt.
- Geworbener: der Veranstalter, der sich unter Angabe des Empfehlungscodes des Werbers bei TicketX registriert.
- Empfehlungscode: der persönliche Code aus fünf Zeichen, den der Anbieter dem Werber bei der Freischaltung zuteilt, einschließlich des dazugehörigen Empfehlungslinks, über den der Code bei der Registrierung automatisch eingetragen wird. Der Code kann nicht gewählt oder geändert werden.
- Qualifizierendes Ticket: ein Ticket, das sämtliche Voraussetzungen des § 5 erfüllt.
- Erste Veranstaltung: die Veranstaltung des Geworbenen mit dem frühesten Veranstaltungstag, für die nach seiner Registrierung über TicketX mindestens ein kostenpflichtiges Ticket verkauft wurde. Ein mehrtägiges Event, das als eine Veranstaltung angelegt ist (z. B. ein Festival), gilt als eine Veranstaltung; wiederkehrende Termine gelten je Termin als eigene Veranstaltung. Die erste Veranstaltung muss innerhalb von sechs (6) Monaten nach der Registrierung des Geworbenen stattfinden, sonst verfällt die Empfehlung.
- Prämienzeitraum: die drei (3) Monate ab dem (ersten) Veranstaltungstag der ersten Veranstaltung. Berücksichtigt werden alle Veranstaltungen des Geworbenen, deren (erster) Veranstaltungstag in diesen Zeitraum fällt.
- Prämie: die Vergütung nach § 6, die der Werber bei Erfüllung aller Voraussetzungen erhält.
§ 3 Teilnahmeberechtigung des Werbers
(1) Teilnahmeberechtigt ist jeder Veranstalter, der
- vom Anbieter für das Programm freigeschaltet wurde,
- ein aktives, nicht gesperrtes Veranstalterkonto bei TicketX unterhält,
- seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
- sich zum Zeitpunkt der Empfehlung und der Auszahlung vertragstreu verhält, insbesondere keine offenen Forderungen des Anbieters gegen ihn bestehen.
(2) Ausgeschlossen sind Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Vertriebspartner des Anbieters sowie deren Angehörige, soweit sie nicht als eigenständige Veranstalter unabhängig vom Anbieter tätig sind.
(3) Der Anbieter weist den Werber bei der Freischaltung und im Dashboard auf diese Teilnahmebedingungen hin. Mit der Weitergabe seines Empfehlungscodes erklärt sich der Werber mit ihnen einverstanden.
(4) Der Anbieter kann die Freischaltung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, insbesondere wenn eine Voraussetzung nach Abs. 1 entfällt. Ab dem Widerruf kann der Empfehlungscode nicht mehr für neue Registrierungen verwendet werden. Für bereits zugeordnete Geworbene gilt § 10 Abs. 2 entsprechend, sofern kein Fall des § 8 vorliegt.
§ 4 Voraussetzungen beim Geworbenen
(1) Eine Empfehlung ist nur berücksichtigungsfähig, wenn der Geworbene
- Neukunde ist, d. h. weder er selbst noch ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§ 15 AktG), sein Inhaber, Geschäftsführer oder ein Rechtsvorgänger in den letzten 24 Monaten vor der Registrierung ein Veranstalterkonto bei TicketX unterhalten oder beantragt hat,
- sich unter Angabe des Empfehlungscodes registriert (Abs. 2),
- das Onboarding beim Zahlungsdienstleister einschließlich der Identitätsprüfung vollständig abschließt,
- TicketX zu den Standardkonditionen gemäß der jeweils gültigen Preisliste nutzt (derzeit 3,9 % zzgl. 1,00 € Servicegebühr pro Ticket) und
- vom Werber rechtlich und wirtschaftlich unabhängig ist (§ 8 Abs. 1).
(2) Der Empfehlungscode ist bei der Registrierung im dafür vorgesehenen Feld anzugeben oder wird über den Empfehlungslink automatisch eingetragen. Steht ein solches Feld nicht zur Verfügung oder wurde die Angabe versehentlich unterlassen, kann der Geworbene den Code spätestens 14 Tage nach seiner Registrierung per E-Mail an support@ticketx.shop nachmelden. Maßgeblich ist der Eingang beim Anbieter. Eine spätere Zuordnung ist ausgeschlossen.
(3) Jeder Geworbene kann nur einem Werber zugeordnet werden. Maßgeblich ist der zuerst wirksam angegebene Empfehlungscode. Eine nachträgliche Änderung der Zuordnung ist ausgeschlossen.
(4) Vereinbart der Geworbene mit dem Anbieter individuelle, von der Preisliste abweichende Gebühren (z. B. reduzierte Prozentsätze oder eine Servicegebühr pro Bestellung statt pro Ticket), zählen Tickets, die zu diesen abweichenden Konditionen verkauft werden, nicht als qualifizierende Tickets. Der Anbieter wird den Werber hierüber auf Nachfrage informieren, ohne Einzelheiten der Individualvereinbarung offenzulegen.
§ 5 Qualifizierende Tickets
(1) Als qualifizierendes Ticket zählt ausschließlich ein Ticket, das
- über den Online-Checkout von TicketX (Website, App oder eingebundenes Ticket-Widget) für eine Veranstaltung des Geworbenen im Prämienzeitraum verkauft und elektronisch bezahlt wurde,
- einen tatsächlich gezahlten Ticketpreis von mindestens 1,00 € aufweist; maßgeblich ist der Preis nach Abzug sämtlicher Rabatte, Promo-Codes und Gutscheine und ohne die Servicegebühr,
- nicht storniert, erstattet (auch nicht teilweise) oder durch eine Zahlungsanfechtung (Chargeback) rückbelastet wurde und
- für eine Veranstaltung ausgestellt wurde, die tatsächlich stattgefunden hat und deren (letzter) Veranstaltungstag verstrichen ist.
(2) Nicht als qualifizierende Tickets zählen insbesondere:
- kostenlose Tickets, Freikarten und Tickets, deren Preis unter 1,00 € liegt oder durch Rabatte auf unter 1,00 € reduziert wurde,
- Gästelisten-Plätze, Akkreditierungen und Einladungen,
- Tickets, die an der Abendkasse, in bar oder über andere Kanäle als den Online-Checkout verkauft wurden,
- Tickets, die vom Geworbenen selbst, von seinen Mitarbeitern, vom Werber oder von Personen erworben wurden, die im Auftrag oder auf Rechnung eines dieser Beteiligten handeln,
- Tickets für Veranstaltungen, deren (erster) Veranstaltungstag nach dem Ende des Prämienzeitraums liegt,
- Tickets für Veranstaltungen, die abgesagt oder nicht öffentlich angeboten wurden.
(3) Die Tickets einer Veranstaltung werden nur berücksichtigt, wenn mindestens 30 % der qualifizierenden Tickets dieser Veranstaltung am Einlass mit dem Scanner von TicketX entwertet wurden (Check-in).
(4) Die qualifizierenden Tickets aller Veranstaltungen im Prämienzeitraum werden zusammengezählt.
(5) Wird die erste Veranstaltung abgesagt, bleibt sie die erste Veranstaltung. Der Prämienzeitraum läuft unverändert ab ihrem (ersten) Veranstaltungstag; die Tickets der abgesagten Veranstaltung zählen nicht. Hat der Prämienzeitraum begonnen, ändert auch eine spätere Verlegung der ersten Veranstaltung nichts an ihm.
§ 6 Prämienstufen und Höhe der Prämie
(1) Die Höhe der Prämie richtet sich nach der Anzahl der qualifizierenden Tickets, die der Geworbene im Prämienzeitraum insgesamt verkauft:
| Stufe | Qualifizierende Tickets im Prämienzeitraum | Prämie (brutto) |
|---|---|---|
| Stufe 1 | ab 100 Tickets | 45,00 € |
| Stufe 2 | ab 250 Tickets | 90,00 € |
| Stufe 3 | ab 500 Tickets | 185,00 € |
(2) Je Geworbenem wird höchstens die Prämie der höchsten im Prämienzeitraum erreichten Stufe gezahlt; die Beträge der einzelnen Stufen werden nicht addiert. Erreicht der Geworbene eine höhere Stufe, nachdem für eine niedrigere Stufe bereits eine Prämie gezahlt wurde, erhält der Werber den Differenzbetrag zur höheren Stufe. Die Prämie beträgt je Geworbenem insgesamt höchstens 185,00 € brutto. Verkäufe für Veranstaltungen nach dem Ende des Prämienzeitraums führen weder zu einer höheren Stufe noch zu einer weiteren Prämie.
(3) Die in Abs. 1 genannten Beträge sind Bruttobeträge und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 %. Ist der Werber umsatzsteuerpflichtig, weist der Anbieter in der Gutschrift den Nettobetrag und die darin enthaltene Umsatzsteuer gesondert aus (Stufe 1: 37,82 € zzgl. 7,18 € USt; Stufe 2: 75,63 € zzgl. 14,37 € USt; Stufe 3: 155,46 € zzgl. 29,54 € USt). Bei Differenzbeträgen nach Abs. 2 wird die Umsatzsteuer aus dem jeweiligen Differenzbetrag herausgerechnet; dabei sind Rundungsdifferenzen von einem Cent möglich.
(4) Ist der Werber nicht zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt, insbesondere als Kleinunternehmer nach § 19 UStG, oder hat er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers), erhält er den in Abs. 3 genannten Nettobetrag. Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz, bleibt der Bruttobetrag unverändert; der Nettobetrag wird entsprechend angepasst.
(5) Ein Werber kann je Kalenderjahr für höchstens zehn (10) Geworbene eine Prämie erhalten. Maßgeblich ist das Kalenderjahr, in dem die erste Prämie für den jeweiligen Geworbenen fällig wird; Differenzbeträge nach Abs. 2 zählen nicht gesondert. Weitere Empfehlungen im selben Kalenderjahr sind nicht prämienberechtigt, sofern der Anbieter nicht vorab in Textform etwas anderes zusagt.
(6) Der Geworbene selbst erhält aus diesem Programm keine Prämie, sofern der Anbieter nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes anbietet.
§ 7 Prüfung, Fälligkeit und Auszahlung
(1) Eine Prämienstufe wird nach Ablauf von 45 Tagen nach dem (letzten) Veranstaltungstag der Veranstaltung geprüft, mit der sie erreicht wurde (Prüfungsfrist). Diese Frist dient der Berücksichtigung von Erstattungen und Zahlungsanfechtungen.
(2) Die Prämie wird mit Ablauf der Prüfungsfrist fällig, sofern zu diesem Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen dieser Teilnahmebedingungen für die erreichte Stufe erfüllt sind. Der Anbieter zahlt die fällige Prämie innerhalb von 30 Tagen aus. Liegen die Angaben nach Abs. 4 bei Fälligkeit noch nicht vollständig vor, beginnt diese Frist erst mit ihrem Eingang. Für Differenzbeträge nach § 6 Abs. 2 gilt dies entsprechend.
(3) Die Auszahlung erfolgt nach Wahl des Anbieters durch Gutschrift auf das mit TicketX verbundene Auszahlungskonto des Werbers beim Zahlungsdienstleister oder durch Überweisung auf ein vom Werber benanntes Bankkonto im SEPA-Raum, das auf den Namen des Werbers lautet. Eine Auszahlung an Dritte ist ausgeschlossen. Es fallen für den Werber keine Auszahlungsgebühren an.
(4) Der Anbieter rechnet die Prämie im Gutschriftverfahren gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG ab. Der Werber ist mit der Abrechnung durch Gutschrift einverstanden und verpflichtet sich, dem Anbieter die hierfür erforderlichen Angaben (insbesondere vollständige Firmierung, Anschrift, Steuernummer oder USt-IdNr., Angaben zur Kleinunternehmerregelung sowie Bankverbindung und Kontoinhaber) vollständig und richtig mitzuteilen und Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Der Anbieter fragt diese Angaben ab, sobald eine Prämie fällig ist. Solange sie fehlen, ist der Anbieter zur Zurückbehaltung der Prämie berechtigt.
(5) Der Werber ist für die ordnungsgemäße Versteuerung der Prämie selbst verantwortlich. Der Anbieter erbringt keine steuerliche Beratung.
(6) Der Werber sieht im Dashboard und in der App von TicketX zu jedem Geworbenen dessen Namen und den Fortschritt der Empfehlung: Registrierung, abgeschlossene Einrichtung, erstes Event, erstes verkauftes Ticket, Prämienzeitraum, erreichte Stufe und Auszahlungsstand. Außerdem sieht er die Zahl der Tickets, die für Veranstaltungen im Prämienzeitraum verkauft wurden, angezeigt bis höchstens 400 Tickets. Umsätze, Ticketpreise, Kundendaten oder Konditionen des Geworbenen werden dem Werber nicht mitgeteilt.
§ 8 Missbrauch, Ausschluss und Rückforderung
(1) Unzulässig und nicht prämienberechtigt sind insbesondere:
- Selbstwerbung, d. h. die Registrierung eines Geworbenen, der mit dem Werber personen-, gesellschafts- oder wirtschaftlich identisch oder verflochten ist; Indizien sind insbesondere übereinstimmende Inhaber, Gesellschafter oder Geschäftsführer, Bankverbindungen, Steuernummern, USt-IdNr., Anschriften, Zahlungsmittel, Geräte oder IP-Adressen,
- die Aufspaltung eines bestehenden Kunden in neue Konten oder die Neuregistrierung unter anderer Firmierung,
- fingierte, nicht ernsthaft durchgeführte oder nur zum Schein angelegte Veranstaltungen,
- der Kauf von Tickets durch Beteiligte (§ 5 Abs. 2) oder die Erstattung des Kaufpreises an Käufer außerhalb von TicketX, um Ticketverkäufe vorzutäuschen,
- jede sonstige Manipulation der Zuordnung, der Ticketzahlen oder der Nachweise nach § 5 Abs. 3 und 4.
(2) Bei der Weitergabe seines Empfehlungscodes hat der Werber geltendes Recht zu beachten. Untersagt sind insbesondere
- unaufgeforderte Werbung per E-Mail, SMS, Messenger, Telefon oder Fax ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers (§ 7 UWG),
- irreführende Angaben über TicketX, deren Konditionen oder über die Beziehung des Werbers zum Anbieter; der Werber darf nicht den Eindruck erwecken, im Namen oder im Auftrag des Anbieters zu handeln,
- öffentliche Empfehlungen, etwa in sozialen Medien, auf Websites oder in Newslettern, ohne erkennbar zu machen, dass der Werber für Empfehlungen eine Prämie erhält (z. B. durch den Hinweis „Werbung“ oder „Empfehlungslink“),
- die Veröffentlichung des Empfehlungscodes auf Gutschein-, Rabatt- oder Cashback-Portalen sowie die Schaltung bezahlter Suchmaschinenwerbung auf die Marke „TicketX" oder ähnliche Begriffe,
- die Nutzung der Marken, Logos oder sonstigen Kennzeichen von TicketX über den bloßen Hinweis auf das Programm hinaus ohne vorherige Zustimmung des Anbieters.
(3) Bei begründetem Verdacht auf einen Verstoß gegen Abs. 1 oder Abs. 2 ist der Anbieter berechtigt, die Prämie bis zur Aufklärung zurückzuhalten, die betroffene Empfehlung von der Prämie auszuschließen und den Werber von der weiteren Teilnahme am Programm auszuschließen. Der Anbieter wird dem Werber vor einem endgültigen Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(4) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen für eine ausgezahlte Prämie nicht vorlagen, insbesondere weil Tickets nach Auszahlung erstattet oder rückbelastet wurden und die Mindestanzahl der betreffenden Stufe dadurch unterschritten wird, oder weil ein Verstoß gegen Abs. 1 vorlag, ist der Werber zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Prämie beziehungsweise des Differenzbetrags zur tatsächlich erreichten Stufe verpflichtet. Der Anbieter ist berechtigt, den Rückforderungsbetrag mit künftigen Prämien des Werbers zu verrechnen. Eine Rückforderung wegen nachträglicher Erstattungen ist nur innerhalb von 180 Tagen nach Auszahlung zulässig; Rückforderungen wegen Missbrauchs nach Abs. 1 bleiben davon unberührt.
(5) Der Werber stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung der Pflichten aus Abs. 2 beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
§ 9 Datenschutz
(1) Zur Durchführung des Programms verarbeitet der Anbieter die Zuordnung zwischen Werber und Geworbenem, den Empfehlungscode, den Fortschritt der Empfehlung, die für die Prüfung der Voraussetzungen erforderlichen Verkaufs-, Check-in- und Zahlungsdaten sowie die Abrechnungsdaten des Werbers. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Durchführung des Programms) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an der Verhinderung von Missbrauch) und Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten).
(2) Daten von Ticketkäufern werden ausschließlich in pseudonymisierter oder aggregierter Form zur Prüfung nach § 5 Abs. 3 und 4 verwendet und nicht an den Werber weitergegeben.
(3) Der Geworbene wird bei der Angabe des Empfehlungscodes darauf hingewiesen, dass der Werber den Fortschritt nach § 7 Abs. 6 einschließlich der Zahl der Tickets für Veranstaltungen im Prämienzeitraum (Anzeige bis höchstens 400) sieht. Weitere Daten des Geworbenen erhält der Werber nicht.
(4) Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung von TicketX.
§ 10 Änderung und Beendigung des Programms
(1) Der Anbieter ist berechtigt, das Programm jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen für die Zukunft zu ändern, zu unterbrechen oder zu beenden. Die Ankündigung erfolgt per E-Mail an die hinterlegte Adresse des Werbers; zusätzlich wird die neue Fassung auf dieser Seite veröffentlicht. Aus wichtigem Grund, insbesondere bei gehäuftem Missbrauch oder bei rechtlichen oder steuerlichen Änderungen, ist eine sofortige Beendigung zulässig.
(2) Für Geworbene, die sich vor dem Wirksamwerden einer Änderung oder Beendigung registriert haben, gelten die bis dahin gültigen Teilnahmebedingungen bis zur Abrechnung ihres Prämienzeitraums fort. Bereits entstandene Prämienansprüche bleiben unberührt.
(3) Endet das Vertragsverhältnis zwischen dem Werber und dem Anbieter, bleiben Prämienansprüche für Stufen bestehen, die mit Veranstaltungen vor Vertragsende erreicht wurden. Für Veranstaltungen, die erst danach stattfinden, entstehen keine Ansprüche, es sei denn, der Anbieter hat den Vertrag ordentlich gekündigt, ohne dass ein Verstoß des Werbers vorlag.
§ 11 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(2) Der Anbieter haftet nicht dafür, dass eine Empfehlung aus Gründen, die der Werber oder der Geworbene zu vertreten hat, nicht zugeordnet werden kann, etwa weil der Empfehlungscode nicht oder nicht fristgerecht angegeben wurde.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Ansprüche aus diesem Programm sind nicht übertragbar und nicht abtretbar. Ein Anspruch auf Auszahlung in anderer Form als nach § 7 Abs. 3 besteht nicht.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Abweichende Zusagen bedürfen der Textform.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Sofern der Werber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Programm der Sitz des Anbieters.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
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